Lateinamerika: Schweiz mit Visumsbefreiung für Angehörige von 19 Staaten

Datum: 06. Juni 2014
Uhrzeit: 10:15 Uhr
Leserecho: 0 Kommentare
Autor: Redaktion
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Staatsangehörige aus Kolumbien, Peru, den Vereinigten Arabischen Emiraten und 16 Inselstaaten sind künftig bei der Einreise in den Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit. Diese Befreiung gilt für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit und erst, wenn entsprechende Abkommen zwischen diesen Staaten und der EU abgeschlossen werden. Der Bundesrat hat am Freitag die nötige Änderung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) verabschiedet. Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Mit der Übernahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union (EU) vom 15. Mai 2014 werden Staatsangehörige folgender 19 Länder für den Aufenthalt von höchstens 90 innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit:

Kolumbien und Peru, die Vereinigten Arabischen Emirate, fünf Inselstaaten der Karibik (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago), elf Inselstaaten des Pazifiks (Kiribati; die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu). Die Befreiung von der Visumpflicht tritt sukzessiv in Kraft. Zuerst muss die EU mit diesen Staaten ein entsprechendes Visaliberalisierungsabkommen abschliessen, bevor deren Staatsangehörige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen können.

Die Visumsbefreiung gilt auch – und zwar ab dem 9. Juni 2014 – für britische Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects, British Protected Persons).

Erwerbstätigkeit nur beschränkt möglich
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für diese Staatsangehörigen aus nicht europäischen Staaten (Drittstaaten) weiterhin nur beschränkt möglich. Zugelassen werden lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte. Ausserdem geniessen inländische sowie alle Personen aus den EU/EFTA-Länder einen Vorrang.

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