Brasilien: Nicht ansässige Ausländer haben ein Klagerecht

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Datum: 01. Januar 2013
Uhrzeit: 23:30 Uhr
Ressorts: Leserberichte
Leserecho: 0 Kommentare
Autor: Redaktion
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Nach Angaben des brasilianischen Ministeriums für Tourismus erreichte die Zahl der ausländischen Touristen im Jahr 2012 den historischen Rekord von 5.433.354 Besuchern. Laut der Brasilianischen Vereinigung der Reisebüros (ABAV) ist diese Steigerung nach dem weltweiten Rückgang des Tourismus im Jahr 2009 als besonders auffällig zu bezeichnen.

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Aufgrund dieser Tatsache wird viel darüber diskutiert, die Rechte, welchen Ausländern in Brasilien zugestanden werden, auszudehnen. Dies unabhängig davon, ob sie beabsichtigen sich in Brasilien niederzulassen, zu reisen, zu arbeiten, oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Land zu bleiben. Unter diesen Rechten ist eines besonders hervorzuheben: Das Klagerecht, welches auf ausdrücklichen gesetzlichen Regeln beruht. Ausgelegt und interpretiert von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe und von Juristen, die auf dieses Thema spezialisiert sind.

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Es ist festzustellen, dass alle in Brasilien befindliche Ausländer den Schutz der brasilianischen Rechtsprechung genießen. Die zu behandelnde Frage ist vor allem, wie umfassend diese dem Ausländer zugestandenen Rechte in Bezug auf das erwähnte Klagerecht sind.

In Betracht derjenigen Ausländer, die keinen Wohnsitz oder ein „unbegrenztes Aufenthaltsrecht“ besitzen, gibt es weder Artikel in der Verfassung noch Bundesgesetze, die ihr Recht beschränken würden. Die Neubearbeitung des Artikels 5° XXXV der Brasilianischen Verfassung bekräftigt, dass alle vor dem Gesetz gleich sind und bestätigt den Brasilianern und den im Land ansässigen Ausländern die Rechtsgarantie – einschließlich des möglicherweise notwendigen Erhalts einer Rechtsvertretung zur Ausübung der Verteidigung der Interessen.

Es ist allerdings zu erwähnen, dass trotz der gleichwertigen Behandlung und der Beachtung der institutionellen Gleichheit vor dem Recht für alle Personen in Brasilien, der nicht in Brasilien ansässige Ausländer verpflichtet ist, einige im Gesetz vorgesehene Formalitäten zu erfüllen, um das brasilianische Rechtswesen in Anspruch zu nehmen (Artikel 835 der Zivilprozessordnung). Dieser sieht vor, dass der Kläger eine außerhalb Brasiliens ansässige Person ist, sich nicht im Besitz von unbeweglichen Gütern im Land befindet und in der Lage ist, vor Gericht eine Kaution zu stellen, welche ausreicht die Prozesskosten und das Anwaltshonorar der Gegenseite abzudecken.

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