Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

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Datum: 25. April 2013
Uhrzeit: 12:12 Uhr
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Autor: Redaktion
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► Völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten

Zum 01.05.2013 tritt das neue deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Damit sind deutsche Arbeitnehmer in Brasilien und auch brasilianische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, umfangreicher geschützt. Bereits im Dezember 2009 hatten der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle und der damalige Vizeminister im brasilianischen Außenministerium und jetzige Außenminister Brasiliens, Antônio de Aguiar Patriota, gemeinsam in Berlin das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem brasilianischen Ministerium für Soziale Sicherheit ausgehandelte Abkommen unterzeichnet.

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Ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Nationen, durch den ihr Sozialversicherungsrecht koordiniert wird. Aus Sicht der Sozialversicherten führt das dazu, dass gleiche oder ähnliche Leistungen der Heimat-Sozialversicherung auch im Hoheitsgebiet des anderen Staates in Anspruch genommen werden können. Die Abkommen gewährleisten auch die Krankenbehandlung deutscher Staatsbürger im Ausland.

Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z. B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, welche Einkommensteuergesetzgebung wessen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt ist.

Derzeit führt die Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über soziale Sicherheit mit Argentinien, der Russischen Föderation, Uruguay und den Philippinen.

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