Konsularische Hilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen steht nur Deutschen zu und setzt zudem eine besondere Notlage voraus. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen klargestellt. Im ersten Fall hatte ein seit 1995 in Deutschland lebender Spanier die Hilfe des Generalkonsulats auf Palma de Mallorca in Anspruch nehmen wollen, weil er sich in einer Grundstücksangelegenheit wegen seiner katalanischen Volkszugehörigkeit durch die spanischen Behörden diskriminiert sah. Im zweiten Fall wollte ein in Venezuela lebender Deutscher die dortige Botschaft verpflichtet wissen, Unterhaltszahlungen gegenüber seinem in Deutschland lebenden Sohn weiterhin in der Landeswährung entgegenzunehmen, aber in Deutschland in Euro auszuzahlen. Die Botschaft hatte ihren Zahlungsverkehr im Jahr 2014 auf US-Dollar umgestellt, weil sie das Risiko der Kursschwankungen des venezolanischen Bolivar nicht länger tragen wollte.
Die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies beide Klagen ab. Das Konsulargesetz sehe die erforderliche Hilfeleistung durch Konsularbeamte im Ausland nur für diejenigen Deutschen vor, die im jeweiligen Konsularbezirk hilfsbedürftig seien. Im ersten Fall fehle es bereits an der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Demgegenüber stelle die Situation des Klägers im zweiten Fall keine Notlage im Sinne des Gesetzes dar. Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe seien plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle, die durch eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden könnten. Die Hilfeleistung umfasse aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland, sondern beschränke sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage. Durch die begehrte Unterstützung beim Zahlungsverkehr nach Deutschland werde aber keine gegenwärtige Notlage des Klägers behoben. Bei den Beschränkungen des Devisenverkehrs in Venezuela handele es sich um einen bereits seit Jahren andauernden Zustand, der keine Hilfsbedürftigkeit im konsularrechtlichen Sinn begründe.
Gegen die Urteile kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Mensch bei latinapress, da habe ich doch was gelernt.
Sicherlich eine Wohltat, sollte man nur linke Schundpresse auf dem Lokus zu sich nehmen!
Das war ernst gemeint. Bisher dachte ich die deutsche Auslandsvertretung hilft auch spanischen und allen anderen Staatsbürgern dieser Welt. Auch wusste ich nicht, dass die deutsche Auslandvertretung nur in wirklichen Notfällen hilft. Das Neue Deutschland hat genau das immer behauptet. Latinapress hat Licht ins Dunkle gebracht.
In der DDR war die Zeitung eines der wichtigsten Propagandawerkzeuge der SED und des von ihr beherrschten Ministerrates. Das Neue Deutschland gehört zu den deutschen Tageszeitungen mit den größten Auflagenverlusten der vergangenen Jahre.
Dieses Kommunistenblatt wäre mir sogar zum Abwischen meines edlen Hinterteils zu dreckig.
Mir mittlerweile auch. Dank latinapress bin ich auf dem Pfad der Tugend angelangt. Ich werde in stolzen Schrittes weitergehen. Ich weis endlich: Die DEUTSCHE Auslandsvertretung vertritt nur Deutsche und vertritt diese nur in Notfällen. Sie müssen Verständnis haben, denn ich konnte mir das durch meine einseitige Lektüre beim besten Willen nicht selber denken.
Trolle unter sich???
Ist schon besser sonst steht der Busfahrer auch eines Tages vor der Tür.
Aber da ist ja ein Schild am Eingang
“ Betteln un Hausieren Verboten“