Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von Eduardo Li an die USA bewilligt. Der costaricanische Staatsangehörige kann den Auslieferungsentscheid des BJ innerhalb von 30 Tagen beim Bundesstrafgericht anfechten. Bereits vor einer Woche war die Auslieferung von Rafael Esquivel aus Venezuela an die USA bewilligt worden. Der ehemalige Präsident des costa-ricanischen Fussballverbands (FEDEFUT) war am 27. Mai 2015 zusammen mit sechs weiteren FIFA-Funktionären aufgrund von US-Verhaftsersuchen in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden. Das am 1. Juli 2015 übermittelte formelle US-Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 20. Mai 2015 der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft. Li wird vorgeworfen, beim Verkauf von Marketingrechten anlässlich der Qualifikationsspiele für die WM 2018 an eine US-amerikanische Sportvermarktungsfirma Bestechungsgelder angenommen zu haben.
Den Markt verfälscht
Das BJ ist in seinem Auslieferungsentscheid zum Schluss gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Insbesondere ist der im US-Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar (beidseitige Strafbarkeit). Danach hat Li durch die Annahme von Bestechungsgeldern für die Vergabe von Sportmarketingverträgen den Wettbewerb massiv beeinflusst und den Markt für Medienrechte im Zusammenhang mit den WM-Qualifikationsspielen verfälscht. Andere Sportvermarktungsfirmen sind benachteiligt worden; zudem ist unter anderem der Fussballverband von Costa Rica daran gehindert worden, allenfalls günstigere Vermarktungsverträge auszuhandeln. In der Schweiz wäre dieses Verhalten als unlauteres Handeln gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar.
Der Auslieferungsentscheid des BJ ist noch nicht rechtskräftig. Li kann innert 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben, die innert fünf Tagen beim BJ angekündigt werden muss. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts kann nur in besonderen Fällen – namentlich bei Hinweisen auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Ausland – an das Bundesgericht weitergezogen werden.
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