Das Schweizer Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung von Julio Rocha an die USA sowie seine Weiterlieferung von den USA an Nicaragua bewilligt. Der nicaraguanische Staatsangehörige kann den Auslieferungsentscheid des BJ innerhalb von 30 Tagen beim Bundesstrafgericht anfechten. Der ehemalige Präsident des Fussballverbandes von Nicaragua (FENIFUT) und ehemalige FIFA-Funktionär war am 27. Mai 2015 zusammen mit sechs weiteren FIFA-Funktionären aufgrund von US-Verhaftsersuchen in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden. Das am 1. Juli 2015 übermittelte formelle US-Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 20. Mai 2015 der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft. Rocha wird vorgeworfen, beim Verkauf von Marketingrechten anlässlich der Qualifikationsspiele der FENIFUT für die WM 2018 an eine US-Sportvermarktungsfirma für sich und einen weiteren Fussballfunktionär Bestechungsgelder in Höhe von 150 000 USD verlangt und angenommen zu haben.
Den Markt verfälscht
Das BJ ist in seinem Auslieferungsentscheid zum Schluss gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Insbesondere ist der im US-Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar (beidseitige Strafbarkeit). Danach hat Rocha durch die Annahme von Bestechungsgeldern für die Vergabe von Sportmarketingverträgen den Wettbewerb massiv beeinflusst und den Markt für Medienrechte im Zusammenhang mit den WM-Qualifikationsspielen verfälscht. Andere Sportvermarktungsfirmen sind benachteiligt worden; zudem ist der betroffene Fussballverband daran gehindert worden, allenfalls günstigere Vermarktungsverträge auszuhandeln. In der Schweiz wäre dieses Verhalten als unlauteres Handeln gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar. Rocha soll die ihm zur Last gelegten Straftaten in den USA und in Nicaragua begangen haben.
Priorität des US-Auslieferungsersuchens
Am 10. August 2015 hatte auch Nicaragua wegen weitgehend identischer Straftaten die Schweiz um die Auslieferung von Julio Rocha ersucht. Rocha stimmte der Auslieferung an Nicaragua zu, worauf das BJ am 14. August 2015 die vereinfachte Auslieferung bewilligte – allerdings unter dem Vorbehalt der Frage der Priorität, die auch dem US-Auslieferungsersuchen zuerkannt werden könnte. Das BJ entschied nun, dass Rocha zuerst an die USA ausgeliefert werden soll; gleichzeitig bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua. Ausschlaggebend für diesen Entscheid ist namentlich die Tatsache, dass die US-Behörden ein langjähriges und umfangreiches Strafverfahren gegen zahlreiche Personen führen, die sich bereits in den USA befinden bzw. an diesen Staat ausgeliefert werden sollen. In den USA befinden sich auch die meisten Beweismittel und Zeugen. Das Strafverfahren der nicaraguanischen Behörden wurde hingegen erst aufgrund einer Anzeige vom 10. Juni 2015 eingeleitet. Es richtet sich zudem gegen eine einzelne Person und ermöglicht daher im Gegensatz zum US-Strafverfahren keine Gesamtbeurteilung.
Der Auslieferungsentscheid des BJ ist noch nicht rechtskräftig. Rocha kann innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben, die innert fünf Tagen beim BJ angekündigt werden muss. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts kann nur in besonderen Fällen – namentlich bei Hinweisen auf schwere Mängel des Strafverfahrens im Ausland – an das Bundesgericht weitergezogen werden.
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