Der chilenische Senat hat die Behandlung des Gesetzentwurfs zur Wiedereinführung der Wahlpflicht im südamerikanischen Land fortgesetzt. Dieser soll ab den Wahlen am 21. November dieses Jahres gelten. Der Vorschlag wird nun in der Verfassungskommission erörtert werden. Aus diesem Grund befindet sich der Antrag, der im Januar eingereicht wurde, in seinem zweiten Verfassungsverfahren und hat am Mittwoch (8.) mit der Annahme des Projekts durch fünfundzwanzig Senatoren bei vierzehn Gegenstimmen und einer Enthaltung einen weiteren Schritt nach vorn gemacht. Kritiker dieser Maßnahme verweisen auf das Fehlen von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Teilnahmepflicht sowie auf die „Inkonsequenz“ bei der Beibehaltung der automatischen Registrierung und das Fehlen eines Mechanismus zur Abmeldung im Falle der Wahlpflicht.
Die Wahlpflicht war im an Peru, Bolivien und Argentinien angrenzenden südamerkanischen Land bis 2012 in Kraft, als das Gesetz über die automatische Registrierung und die freiwillige Stimmabgabe unter der ersten Regierung von Präsident Sebastián Piñera in Kraft trat. Dieses neue Gesetz beinhaltete auch die Abschaffung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Wahlpflicht. Die ersten Wahlen, die nach der neuen Gesetzgebung stattfanden, endeten jedoch mit einer hohen Enthaltungsquote von fast siebenundfünfzig Prozent. Ein Trend, der sich bei den folgenden Wahlen fortsetzte: mehr als fünfzig Prozent Enthaltung bei den Präsidentschaftswahlen 2013, 65,1 Prozent bei den Kommunalwahlen 2016 und einundfünfzig Prozent bei der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen 2017.
Die niedrige Wahlbeteiligung veranlasste einige Parlamentarier zu der Frage, ob die Wahlabstinenz zu einem Legitimationsproblem in Chile führen könnte und legte damit den Grundstein für die Wiedereinführung der Wahlpflicht. Diese Reform, die im Kongress auf dem Vormarsch ist, sieht im Gesetzestext vor, dass das Wort „freiwillig“ durch „obligatorisch“ ersetzt wird, dass die Stimmabgabe bei Vorwahlen immer freiwillig ist und dass „der Staat die notwendigen Maßnahmen zur Information, Erleichterung und Förderung der Ausübung des Wahlrechts ergreift“.
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