Um Klimawandel und Artenschwund entgegenzuwirken, müssen Unternehmen künftig sicherstellen, dass für Produkte, die in der EU verkauft werden, Wälder weder abgeholzt noch geschädigt wurden. Einfuhren aus bestimmten Ländern bzw. Einfuhren bestimmter Rohstoffe werden zwar nicht verboten, doch dürfen Unternehmen Produkte nur dann in der EU verkaufen, wenn die entsprechenden Lieferanten eine sogenannte Sorgfaltserklärung abgegeben haben. Sie bestätigt, dass das jeweilige Produkt weder von einer Fläche stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzt wurde, noch nach dem 31. Dezember 2020 zur Schädigung von Wäldern und insbesondere von unersetzlichen Primärwäldern geführt hat. Wie vom Parlament gefordert, müssen die Unternehmen auch nachweisen, dass diese Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Das bedeutet, dass die Menschenrechte und die Rechte der betroffenen indigenen Völker geachtet werden müssen.
Erzeugnisse, für die die neuen Vorschriften gelten
Unter die neuen Rechtsvorschriften fallen – wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen – Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz, einschließlich der Produkte, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (wie Leder, Schokolade und Möbel). Bei den Verhandlungen gelang es dem Parlament, die Vorschriften auch auf Kautschuk, Holzkohle, Druckerzeugnisse und einige Palmölderivate auszuweiten. Das Parlament sorgte außerdem für eine umfassendere Definition der Waldschädigung. Sie schließt nun die Umwandlung von Primärwäldern oder natürlich nachwachsenden Wäldern in Plantagenwälder oder in andere bewaldete Flächen ein.
Je größer das Risiko, desto mehr Kontrollen gibt es
Die Kommission stuft innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Länder oder Teile davon auf der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko ein. Für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Wie stark die Marktteilnehmer kontrolliert werden, richtet sich nach dem Risikoniveau des jeweiligen Landes: 9 % für Länder mit hohem Risiko, 3 % für Länder mit normalem Risiko und 1 % für Länder mit geringem Risiko. Die zuständigen EU-Behörden haben Zugang zu Informationen, die die Unternehmen zur Verfügung stellen, z. B. zu den geografischen Koordinaten, und überprüfen mithilfe von Satellitenüberwachungsinstrumenten und DNA-Analysen, woher die Erzeugnisse stammen. Die Sanktionen für Verstöße müssen verhältnismäßig und abschreckend sein, und die höchste Geldstrafe muss mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens oder Händlers in der EU betragen. Die neuen Vorschriften wurden mit 552 zu 44 Stimmen bei 43 Enthaltungen angenommen. Der Text muss nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt der EU veröffentlicht, und 20 Tage später tritt er in Kraft.
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