Die Europäische Kommission hat die Senkung der „octroi de mer“-Steuer für Erzeugnisse aus den überseeischen Gebieten Frankreichs nach dem EU-Beihilferecht genehmigt. Bei der „octroi de mer“-Steuer handelt es sich um eine in den überseeischen Gebieten Frankreichs geltende Abgabe, die grundsätzlich sowohl für in diese Gebiete eingeführte als auch vor Ort hergestellte Waren erhoben wird. Die genehmigte Beihilferegelung sieht eine Ermäßigung dieser Steuer auf eine spezifische Liste einheimischer Produkte vor. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Beihilferegelung die Entwicklung der überseeischen Gebiete von Guadeloupe, Guyane, Martinique, Mayotte und La Réunion fördert, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr zu verzerren.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die Entfernung zwischen den überseeischen Gebieten und dem Heimatmarkt in Europa beträgt mehrere tausend Kilometer. Dadurch entstehen den Unternehmen, die dort Waren vor Ort produzieren, erhebliche Zusatzkosten. Die mit der „octroi de mer“-Regelung gewährten Beihilfen werden im Einklang mit den EU-Regeln zur regionalen Entwicklung beitragen.“
Allen Gebieten in äußerster Randlage einschließlich der französischen wurde im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 349 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a) ein besonderer Anspruch auf Regionalbeihilfen zuerkannt. Die Kommission erkennt die erheblichen strukturellen Nachteile an, denen sich die einheimischen Unternehmen gegenübersehen. Gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen sind Betriebsbeihilfen zum Ausgleich eines oder mehrerer der im Vertrag aufgeführten dauerhaften Nachteile genehmigungsfähig.
Sämtliche der mehr als 800 Erzeugnisse, die in den Genuss der Steuerermäßigung kommen, werden vor Ort hergestellt. Im Ratsbeschluss wird auch für jedes Erzeugnis einzeln festgelegt, in welchem Umfang Frankreich die Steuer höchstens herabsetzen kann. Frankreich hat für jedes Erzeugnis einzeln dargelegt, welche Zusatzkosten mir ihrer Herstellung vor Ort verbunden sind. Diese Zusatzkosten entstehen beispielsweise durch die sehr geringe Größe der Zielmärkte, ihre entlegene Lage oder Lieferschwierigkeiten. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die gewährten Beihilfen nicht über den Ausgleich dieser Zusatzkosten hinausgehen und somit gemäß den EU-Vorschriften als verhältnismäßig zu betrachten sind.
Die Steuerregelung gilt bis Ende 2020. Bis Ende 2017 werden die französischen Behörden die Regelung einer Evaluierung unterziehen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird dieser Kommissionsbeschluss über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.46899 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger „State aid Weekly e-News“.
Das erinnert mich doch sehr an die frühere Liste der EU zur Förderung einiger Kakao-Eportierender Länder, zur deren Befreiung von Einfuhrzöllen für Kakaopulver. In der Liste standen die Antarktis (KEIN WITZ!), Grönland, Island etc.
Ein holländischer Importeur verdiente jahrelang Millionen mit der Einfuhr von Kakaopulver in die EU, dem sein Ursprung aus Curaçao amtlich bestätigt wurde. Wer Curaçao kennt, weiss, dass dort weder Kakao noch Zuckerrohr wächst.