Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Krefeld hat als Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 14.08.2017 die Vollstreckung des gegen Herrn Dr. Hartmut Hopp ergangen Urteils des Bezirksgerichts Parral/Chile vom 16.11.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Talca/Chile vom 06.01.2011 in Verbindung mit dem Urteil des Chilenischen Obersten Gerichtshofes vom 25.01.2013 für zulässig und die ausländischen Erkenntnisse für vollstreckbar erklärt. Die Kammer hat die ausländische Sanktion in eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Tag umgewandelt.
Die Strafvollstreckungskammer hatte in einem sogenannten Exequaturverfahren nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) über einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld zu entscheiden. Herr Dr. Hopp wurde durch die eingangs genannten chilenischen Urteile neben weiteren Angeklagten als Gehilfe von Paul Schäfer, Begründer von Colonia Dignidad in Chile, wegen Vergewaltigung von 4 Minderjährigen unter 12 Jahren und sexuellen Missbrauchs von 16 Minderjährigen nach chilenischem Recht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Tag verurteilt. Die Taten wurden nach den Feststellungen der chilenischen Urteile zwischen 1993 und 1997 begangen. Tatort war die Villa Baviera, ehemals Colonia Dignidad, in der Gemeinde Parral in Chile.
Die Strafvollstreckungskammer hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob die chilenischen Urteile gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG in einem Verfahren ergangen sind, welches mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Einklang stand. Die Kammer hat dies bejaht und konnte einen Verstoß gegen danach bestehende wesentliche Verfahrensgarantien nicht feststellen. Dem Verurteilten wurde insbesondere in dem chilenischen Strafverfahren rechtliches Gehör und eine angemessene Verteidigung gewährt.
Die Strafvollstreckungskammer hatte im vorliegenden Exequaturverfahren nicht den chilenischen Schuldspruch an sich zu überprüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung, die tatsächlichen Feststellungen, der Schuldverdacht und die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung waren vielmehr bindend. Die Exequaturentscheidung ist kein Akt deutscher Strafgerichtsbarkeit, sondern ein Akt der Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung. Die Strafvollstreckungskammer hat auf die Freiheitsstrafe 23 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Den Verfahrensbeteiligten steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 55 Abs. 2 IRG zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu.
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