Botschafterin der Ständigen Vertretung des Volkes der Mapuche bei der UNO zum zweiten Mal abgewiesen

mapuche

In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 überprüfte das BVGer die Situation der Mapuche in Chile und die persönliche Situation der Betroffenen Foto: ObservatorioPetroleroSur)
Datum: 20. Juli 2018
Uhrzeit: 09:23 Uhr
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Autor: Redaktion
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt, dass das Volk der Mapuche in Chile nicht kollektiv verfolgt wird und verneint die Existenz eines Verfolgungsrisikos für die Beschwerdeführerin. Nach ihrer illegalen Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 stellte die Beschwerdeführerin, chilenische Staatsangehörige und Mitglied der Gemeinschaft der Mapuche, im Jahr 2008 einen Antrag auf Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies diesen Antrag 2010 ab und verfügte die Ausweisung der Antragstellerin aus der Schweiz.

Erster negativer Entscheid

In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 überprüfte das BVGer die Situation der Mapuche in Chile und die persönliche Situation der Betroffenen. Ohne die Existenz einzelner Fälle von polizeilicher Gewalt während Demonstrationen von Angehörigen des Mapuche-Volkes oder gewisse Schwachstellen in der Beurteilung von Aktivisten des Mapuche-Volkes durch die Militärjustiz zu bestreiten, hielt es einerseits fest, dass die Gemeinschaft der Mapuche nicht Ziel einer kollektiven Verfolgung in Chile ist, und andererseits, dass die Betroffene keine aktuelle und konkrete Bedrohung gegen sie persönlich glaubhaft darlegen konnte. Das BVGer wies die Beschwerde ab.

Am 7. Oktober 2013 stellte die Betroffene erneut einen Antrag beim SEM auf der Basis neuer Beweismittel. Dieser Antrag wurde am 15. Mai 2017 abgewiesen.

Zweiter negativer Entscheid

In seinem jüngsten Urteil stellt das BVGer fest, dass die Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit den Konflikten rund um die Eigentumsrechte an den Gebieten in Araukanien fortdauern, sogar, dass sich die Situation als Folge neuer Forderungen der Mapuche-Aktivisten und einer Zunahme der staatlichen und paramilitärischen Repressionen als Antwort darauf verschlechtert hat. Dennoch kann nicht von einer kollektiven Verfolgung gesprochen werden in dem Sinne, dass jedes Mitglied dieser Gemeinschaft sowohl in Araukanien als auch in anderen Regionen Chiles und insbesondere in Santiago nachweislich befürchten müsste, aufgrund der einfachen Tatsache, Mitglied dieser Gemeinschaft zu sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt zu werden.

Das BVGer stellt ebenfalls fest, dass die Betroffene seit dem Urteil vom 11. Juni 2013 kein neues Beweismittel vorbringen konnte, das darauf hinweisen würde, dass ihre friedlichen Tätigkeiten als Botschafterin der Ständigen Vertretung des Volkes der Mapuche bei der UNO sie bei einer Rückkehr nach Chile glaubhaft einer gezielten Verfolgung aussetzen würden. In dieser Hinsicht sind die Beweismittel von Gewalt gegen ihre Schwester und ihren Neffen nicht relevant, da diese nicht sie direkt betreffen. Das BVGer weist deshalb die Beschwerde ab.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

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