Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen einen 72-jährigen Mann aus Gronau mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Justiz hatte im August 2016 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Anlass war ein polizeiliches Festnahmeersuchen der chilenischen Polizeibehörden vom 21.07.2016. Dieses Ersuchen war auf Festnahme des Beschuldigten zur Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach Chile gerichtet. Grundlage war ein Haftbefehl vom 16.09.2005 wegen des Tatvorwurfs der Entführung. Nach den Angaben der chilenischen Behörden verjährt die dem Beschuldigten in Chile vorgeworfene Straftat nicht. Die Staatsanwaltschaft Münster hat nachfolgend über Interpol ergänzende Informationen zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt eingeholt. Basierend auf den aus Chile zugeleiteten Informationen dürfte sich der dortige Tatvorwurf im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Am 26. Mai 1976 soll in Chile ein chilenischer Staatsbürger in Santiago de Chile entführt worden sein. Der Entführte soll Mitglied der Oppositionsbewegung gegen die damalige Militärregierung gewesen sein. Sein anschließender Verbleib sei unklar. Die chilenischen Behörden gehen davon aus, dass der Mann von Mitgliedern des chilenischen Geheimdienstes entführt, auf das Gelände der „Colonia Dignidad“ verbracht, dort inhaftiert und anschließend getötet worden ist. Eventuell sind auf dem Gelände der „Colonia Dignidad“ die sterblichen Überreste von zahlreichen getöteten Personen in eigens dafür angelegten Gruben vergraben worden. Nach Ansicht der chilenischen Ermittlungsbehörden soll der Beschuldigte einen Baggerlader bedient haben. Mit diesem Bagger sollen die Gräber, die für die Bestattung der getöteten Personen genutzt werden sollten, ausgehoben worden sein. Möglicherweise war der Beschuldigte auch an der Exhumierung und nachfolgenden Verbrennung von Leichnamen beteiligt.
Aufgrund dieser Informationen hat sich ein vager Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord ergeben. Nur diese Straftat wäre nach deutschem Recht noch verfolgbar. Ein mögliches Tötungsdelikt liegt über 40 Jahre zurück, so dass eine eventuelle Beihilfe zum Totschlag, zur Körperverletzung (mit Todesfolge), zur Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) oder zur Strafvereitelung ebenso verjährt wäre wie eine Straftat der Störung der Totenruhe.
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