Am 21. Oktober 2020 wurde die Verordnung Nr. 18-DIREX/PF von der brasilianischen Bundespolizei (Polícia Federal) veröffentlicht. Diese beendet die seit dem 16. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend geltende Regelung bezüglich des Aussetzens der Berechnung von Aufenthaltsfristen und der Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen von Ausländern in Brasilien. Gemäß der Verordnung Nr. 18-DIREX/PF werden durch die brasilianische Bundespolizei ausgestellte Registrierungsprotokolle, Aufenthaltstitel (RNE / CRNM / CIE) sowie andere brasilianische Ausweise und Dokumente, die den Aufenthaltsstatus nachweisen, deren Gültigkeitsdatum nach dem 16. März 2020 abgelaufen ist, weiterhin akzeptiert und können bis zum 16. März 2021 für die Einreise in Brasilien oder zur Registrierung bei der Bundespolizei verwendet werden.
Die nach dem 16. März 2020 abgelaufenen Protokolle, Ausweise oder Dokumente werden jedoch nur in den Fällen akzeptiert, sofern sich der Ausländer durchgehend in Brasilien aufgehalten hat und bis zum 16. März 2021 seinen Aufenthaltsstatus regelt. Bei der Beurteilung und Berechnung der angeblichen Überschreitung der Aufenthaltsfrist von Touristen und Besuchern (Inhaber von VIVIS oder visumfrei eingereist) wird der Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 3. November 2020 nicht berücksichtigt.
Unabhängig vom Datum der Registrierung eines temporären Visums (VITEM) beginnt die erlaubte Aufenthaltsdauer weiterhin mit der ersten Einreise in Brasilien mit dem betreffenden Visum. Temporäre Visa (VITEM), selbst wenn nicht bei der brasilianischen Bundespolizei registriert, können für eine erneute Einreise in Brasilien verwendet werden, solange sie gültig sind, oder wenn die Gültigkeitsfrist in Ausnahmefällen durch das brasilianische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten verlängert wurde.
Die Registrierung von gültigen temporären Visa (VITEM) bei der Bundespolizei muss spätestens bis zum 16. März 2021 erfolgen. Bei einer erneuten Einreise mit gültigem VITEM endet die Anmeldefrist ebenso am 16. März 2021, sodass ggf. die übliche 90-Tage-Anmeldefrist nicht mehr gilt. Die gemäß Art. 135, Abs. III des Dekrets Nr. 9.199/2017 obligatorischen Aufenthaltszeiträume außerhalb Brasiliens nach der letzten Ausreise, um wieder in Brasilien einreisen zu dürfen (90 oder 180 Tage), werden nur bis zum 15. März 2020 berechnet und erst ab dem 03. November 2020 wieder weiter gezählt.
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