Argentinien genehmigt „Mikro-Veranstaltungen“ an den Iguazú-Wasserfällen

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Die argentinische Regierung hat die Durchführung von „Mikro-Veranstaltungen“ mit maximal 60 Teilnehmern in bestimmten Bereichen des Nationalparks Iguazú in der Provinz Misiones im Nordosten des Landes genehmigt (Foto: Pixabay)
Datum: 26. Dezember 2025
Uhrzeit: 13:31 Uhr
Leserecho: 0 Kommentare
Autor: Redaktion
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Die argentinische Regierung hat die Durchführung von „Mikro-Veranstaltungen“ mit maximal 60 Teilnehmern in bestimmten Bereichen des Nationalparks Iguazú in der Provinz Misiones im Nordosten des Landes genehmigt. Die Maßnahme umfasst die Nutzung von Bereichen mit intensiver öffentlicher Nutzung im Gebiet Cataratas, einem der wichtigsten Reiseziele des südamerikanischen Landes. Der Beschluss sieht vor, dass die Veranstaltungen maximal 60 Teilnehmer haben dürfen und strenge Umweltstandards einhalten müssen. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung von Musikgeräten, Drohnen, Einwegkunststoffen und jeglicher Art von fester oder am Boden verankerter Infrastruktur verboten. Die Veranstalter müssen mindestens fünf Werktage im Voraus eine Genehmigung bei der Verwaltung des Nationalparks Iguazú beantragen und eine eidesstattliche Erklärung zum Umweltschutz vorlegen, in der sie sich verpflichten, die geltenden Umweltmanagementmaßnahmen „strikt” einzuhalten. Der Beschluss ermächtigt die Parkverwaltung, Genehmigungen für diese Veranstaltungen im Bereich der Wasserfälle zu bearbeiten und auszustellen, stellt jedoch klar, dass die Genehmigung „ausnahmsweise und vorübergehend” für einen Zeitraum von einem Jahr ab ihrer Veröffentlichung gilt.

„Als Mikro-Veranstaltungen gelten nur kleine Veranstaltungen mit maximal sechzig (60) Teilnehmern, die ausschließlich in den Bereichen und unter den Betriebs- und Umweltbedingungen stattfinden, die in den Vorschriften festgelegt sind“, heißt es in dem Beschluss. Darüber hinaus wird eine Höchstzahl von zwei „Mikro-Veranstaltungen“ pro Tag festgelegt und bestimmt, dass diese nur in zuvor genehmigten Bereichen mit intensiver öffentlicher Nutzung und innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Parks stattfinden dürfen. Es wird festgelegt, dass diese Aktivitäten weder den Verkehr noch den Zugang von Besuchern, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, einschränken dürfen. In Bezug auf die Infrastruktur heißt es in der Verordnung, dass „nur abbaubare, tragbare und wenig beeinträchtigende Elemente zulässig sind“, während „feste, am Boden verankerte Strukturen oder vollständige Absperrungen des Bereichs“ verboten sind. Der Beschluss sieht vor, dass die Beseitigung aller anfallenden Abfälle in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters liegt und dass Lebensmittel so behandelt werden müssen, dass Wildtiere keinen Zugang dazu haben. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann die Parkverwaltung die sofortige Aussetzung der Veranstaltung anordnen.

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