Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. Herr Krijgsman buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der Luftfahrtgesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM). Der Hinflug war für den 14. November 2014 vorgesehen. Am 9. Oktober 2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4. November 2014 wurde Herr Krijgsman mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber
unterrichtet.
Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte Herr Krijgsman von SLM die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 Euro. Diese Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. SLM verweigerte Herrn Krijgsman jedoch einen Ausgleich mit der Begründung, dass die Information über die Änderung des Abflugdatums am 9. Oktober 2014 an den Reisevermittler weitergegeben worden sei.
Der Reisevermittler wies seinerseits gegenüber Herrn Krijgsman jede Verantwortung von sich, da sich seine Geschäftsbesorgung auf den Abschluss von Verträgen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beschränke und er somit nicht für Flugplanänderungen verantwortlich sei. Die Unterrichtung der Fluggäste obliege in einer solchen Situation dem Luftfahrtunternehmen, dem die E-Mail-Adresse des Fluggastes mit dem Buchungsvorgang übermittelt werde.
Daraufhin verklagte Herr Krijgsman SLM bei der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) auf Zahlung des Ausgleichs. Da dieses Gericht der Ansicht war, dass die europäische Verordnung keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei, hat es beschlossen, den Gerichtshof dazu zu befragen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde.
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 51/17
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