Der Rat nimmt am 9. Oktober 2017 einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen an. Die neuen Bestimmungen werden auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die EU und Chile der Gleichwertigkeit ihrer entsprechenden Vorschriften und Kontrollsysteme für den ökologischen/biologischen Landbau beruhen.
Das Abkommen, mit dem der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen und damit die Entwicklung des ökologischen/biologischen Sektors in der EU gefördert werden soll, regelt ferner die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Beilegung von Streitigkeiten im Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
Hintergrund und nächste Schritte
Am 6. März 2017 hat der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Chile angenommen. Das Abkommen tritt drei Monate nach der letzten Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
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