„Airbnb“: Mangelnde Preistransparenz und unlautere Geschäftspraktiken

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Der im Jahr 2008 im kalifornischen Silicon Valley gegründeter Community-Marktplatz dient der Buchung und Vermietung von Unterkünften, ähnlich einem Computerreservierungssystem (Foto: Latinapress)
Datum: 16. Juli 2018
Uhrzeit: 14:37 Uhr
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Autor: Redaktion
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Die Europäische Kommission und die EU-Verbraucherbehörden haben „Airbnb“ aufgefordert, ihre Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen und bei der Darstellung der Preise transparent zu sein. Der im Jahr 2008 im kalifornischen Silicon Valley gegründeter Community-Marktplatz dient der Buchung und Vermietung von Unterkünften, ähnlich einem Computerreservierungssystem. Sowohl private als auch gewerbliche Vermieter vermieten ihr ‚Zuhause‘ oder einen Teil davon unter Vermittlung des Unternehmens, jedoch ohne dass Airbnb rechtliche Verpflichtungen übernimmt. Von der Gründung im Jahr 2008 bis zum Juni 2012 wurden nach Angaben des Unternehmens mehr als zehn Millionen Übernachtungen über Airbnb gebucht, nach eigenen Angaben stehen auf der Website über vier Millionen Inserate in über 190 Ländern zum Angebot (Stand: August 2017).

Vera Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten. Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben. Außerdem bedarf es fairer Regeln beispielsweise, wenn der Eigentümer einer Wohnung den Beherbergungsvertrag kündigt. Ich erwarte von Airbnb, dass es rasch die richtigen Lösungen vorlegt.“

Derzeit sind die Preisangaben und einige Geschäftsbedingungen von Airbnb nicht mit EU-Vorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vereinbar. Daher haben die Europäischen Verbraucherschutzbehörden und die Kommission von Airbnb eine Reihe von Änderungen gefordert. Das Unternehmen hat bis Ende August Zeit, um Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden werden die vorgeschlagenen Änderungen überprüfen. Sollten sie nicht als zufrieden stellend angesehen werden, hätte Airbnb gegebenenfalls mit Durchsetzungsmaßnahmen zu rechnen.

Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken

Die Preispräsentation von Airbnb sowie die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Unterbringungsanbietern entsprechen derzeit nicht den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Airbnb sollte seine Preisinformationen auf der Suchoberfläche seiner Website künftig so präsentieren, dass der Verbraucher in allen Fällen, in denen Unterkünfte angeboten werden, den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Abgaben (z. B. für Dienst- und Reinigungsleistungen) erhält oder, wenn es nicht möglich ist, den Endpreis im Voraus zu berechnen, die Verbraucher davon in Kenntnis setzen, dass zusätzliche Gebühren anfallen könnten: Ebenfalls eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten wird, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten.

Klarstellung von Geschäftsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Konditionen

Die Airbnb-Geschäftsbedingungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. In der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln heißt es, dass Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.

In Bezug auf Airbnb bedeutet dies zum Beispiel,

daß Airbnb die Verbraucher nicht in die Irre führen sollte, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.

Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.

Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.

Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.

Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.
Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.

Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.

Schließlich sollte Airbnb im Einklang mit der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten auf seiner Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

Nächste Schritte

Airbnb hat jetzt bis Ende August Zeit, um detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen. Die Kommission und die Verbraucherbehörden werden im September bei Bedarf mit Airbnb zusammenkommen, um allfällige Bedenken auszuräumen. Sollten die Vorschläge des Unternehmens als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, könnten die Verbraucherschutzbehörden Durchsetzungsmaßnahmen beschließen.

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