Die elf Richter der Meeresbodenkammer des Seegerichtshofes (ISGH) haben heute (01.02.) ihr Rechtsgutachten im sogenannten „Fall 17“ vorgelegt. Im Mittelpunkt dieses Falles steht die Frage danach, in welchem Umfang Staaten haften, wenn von ihnen unterstützte Unternehmen Schäden auf dem Tiefsee-Meeresboden verursachen. Die Frage hatte die Internationale Meeresbodenbehörde in Kingston dem ISGH im Frühjahr 2010 vorgelegt.
In seinem nun vorgelegten Rechtsgutachten unterstreicht der ISGH, dass Staaten, die Unternehmen unterstützen, die Tiefseebodentätigkeiten betreiben, besondere Sorgfaltspflichten treffen. Hierzu zählen unter anderem etwa der Vorsorgegrundsatz und die Vornahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Staaten müssen gesetzliche Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass ihre Unternehmen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) einhalten. Hier verweist der ISGH exemplarisch auf das deutsche Meeresbodenbergbaugesetz von 1995.
Die heutige Verkündung erfolgte in Anwesenheit zahlreicher Experten und Vertreter von Beteiligten. Die Bundesrepublik Deutschland war durch das Auswärtige Amt vertreten. Das Rechtsgutachten des ISGH bestätigt in allen Punkten die Rechtsauffassung der Bundesregierung wie sie im Laufe des Verfahrens in Hamburg vorgetragen wurde.
Dem Rechtsgutachten kommt erhebliche völkerrechtliche Bedeutung zu. Das Gebiet des internationalen Meeresbodens der Tiefsee gilt nach dem SRÜ als „gemeinsames Erbe der Menschheit“. Es wird von der Internationalen Meeresbodenbehörde verwaltet, die unter anderem Explorationslizenzen vergibt. Für die Bundesrepublik Deutschland hat das Gutachten, an dem der deutsche Richter Rüdiger Wolfrum mitgewirkt hat, auch deswegen Bedeutung, weil Deutschland bislang zu den wenigen Staaten zählt, die über Unternehmen verfügen, die lizenzierte Explorationsarbeiten durchführen können. Seit 2006 unternimmt ein Schiff der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover (BGR) im Zentralpazifik jährliche Forschungsfahrten, die u.a. den Vorgaben des deutschen Meeresbodenbergbaugesetzes von 1995 unterliegen.
Der Internationale Seegerichtshof befindet sich seit 1996 in Hamburg. Er ist nach dem SRÜ für alle Fragen des internationalen Seerechts zuständig.
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