Kuba: Politischer Gefangener seit über drei Wochen im Hungerstreik

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Unme3nschliche Bedingungen in kubanischen Gefängnissen (Foto: Archiv)
Datum: 03. November 2014
Uhrzeit: 21:35 Uhr
Leserecho: 0 Kommentare
Autor: Redaktion
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Der von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) als politischer Gefangene anerkannte Iván Fernández Depestre protestiert seit dem 9. Oktober 2014 mit einem Hungerstreik gegen seine willkürliche Gefängnisstrafe von drei Jahren wegen „potentieller sozialer Gefährdung“ auf Grundlage der Artikel 72-79 des kubanischen Strafrechts. Aufgrund seines Hungerstreikes wurde er laut IGFM von Gefängniswärtern misshandelt und in eine so genannte „Strafzelle“ des Guajamal-Gefängnisses in Santa Clara (Provinz Villa Clara) verlegt. „Sie haben gedroht, ihn umzubringen“, so Yris Tamara Pérez Aguilera, Vorsitzende der feministischen „Rosa Parks Bewegung für bürgerliche Rechte“ gegenüber der IGFM.

Iván Fernández Depestre wurde am 30. Juli 2013 während eines friedlichen Protestmarsches zu Ehren des an diesem Tag vor 56 Jahren an den Folgen eines Hungerstreiks verstorbenen Regimekritikers Frank País in Placetas (Provinz Villa Clara) festgenommen, und in einem Schnellverfahren, drei Tage nach seiner Verhaftung wegen „potentieller sozialer Gefährdung“, zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Nach Angabe der IGFM wird das Gesetz zur sozialen Gefährdung oft gezielt angewendet, um unbequeme Regimekritiker für Jahre hinter Gitter zu bringen.

Die IGFM kritisiert die Repressionen gegen „Andersdenkende“ auf das Schärfste: „Artikel 72-79 des kubanischen Strafrechts zur sozialen Gefährdung dienen dazu, unliebsame, aber unbescholtene Bürger mundtot zu machen. Die Strafzellen in kubanischen Gefängnissen sind meist zu klein, um darin aufrecht zu stehen oder ausgestreckt zu liegen, die hygienischen Bedingungen sind unmenschlich. Iván Fernández Depestre muss sofort und bedingungslos freigelassen werden, anderenfalls ist sein Leben in Gefahr“, so die IGFM.

Hintergrund: „Potenzielle soziale Gefährdung“
Kubanisches Strafrecht, Artikel 72:
Gefährdung definiert die spezielle Neigung einer Person zu kriminellen Handlungen, die sich in einer Verhaltensweise manifestiert, die den Normen der sozialistischen Moral zuwiderlaufen.

Artikel 73 (1):
Ein gefährlicher Zustand besteht, wenn einer der folgenden Indikatoren bei der betroffenen Person beobachtet wird: (a) Trunksucht; (b) Drogenabhängigkeit; (c) gemeinschaftswidriges Verhalten.

Artikel 73 (2):
Jeder, der durch gewaltsame Akte ständig die Regel der sozialen Koexistenz bricht, verletzt das Recht anderer, und jeder, der mit seinem oder ihrem Verhalten die Regeln der sozialen Koexistenz bricht oder die Regeln der Gemeinschaft missachtet, oder als sozialer Parasit von der Arbeit anderer lebt oder sozial verwerfliche Laster hat, ist als soziale Gefährdung anzusehen.

Artikel 75 (1):
Jeder, dessen Verhalten nicht unter die in Artikel 73 beschriebenen Verhaltensweisen fällt, der aber Verbindungen oder Beziehungen zu Personen hat, die potentiell gefährlich für die Gesellschaft, andere Personen und die soziale, ökonomische und politische Ordnung des sozialistischen Staates sind und daher geneigt sein könnten, kriminelle Handlungen zu begehen, sollte von der kompetenten Polizeibehörde verwarnt werden.

Wenn eine Person die unter Artikel 73 beschriebenen Verhaltensweisen aufweist, kann sie nach Artikel 78 des kubanischen Strafrechts in eine therapeutische oder erzieherische Einrichtung eingewiesen, oder aber von der Nationalen Revolutionären Polizei überwacht werden. Darunter fallen nach Artikel 79 des kubanischen Strafrechts auch psychiatrische Institutionen und Haftanstalten, in die die betroffenen Personen ein bis vier Jahre zwangsweise festgehalten werden können.

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