Die USA haben die Schweiz um die Auslieferung der sieben in Zürich festgenommenen FIFA-Funktionäre ersucht. Die formellen Auslieferungsersuchen sind am Mittwochabend (1.) Ortszeit beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingetroffen. Bei den Inhaftierten handelt es sich um Jeffrey Webb (Kaimaninseln), Eduardo Li (Costa Rica), Julio Rocha (Nicaragua), Costas Takkas (Großbritannien), Eugenio Figueredo (Uruguay), Rafael Esquivel (Venezuela) und José Maria Marin (Brasilien).
Die sieben FIFA-Funktionäre waren am 27. Mai 2015 aufgrund von US-Verhaftsersuchen in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt worden. Am 1. Juli 2015 übermittelte die US-Botschaft in Bern innerhalb der vom bilateralen Auslieferungsvertrag vorgesehenen Frist die formellen Auslieferungsersuchen. Die Ersuchen stützen sich auf Haftbefehle vom 20. Mai 2015 der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staatsanwaltschaft, die gegen die hochrangigen FIFA-Funktionäre wegen des Verdachts der Annahme von Bestechungsgeldern in Höhe von über 100 Millionen Dollar ermittelt. Als Gegenleistung sollen die mutmaßlichen Bestecher – Vertreter von Sportmedien und von Sportvermarktungsunternehmen – bei der Austragung von Fußballturnieren in den USA und Lateinamerika die Medien-, Vermarktungs- und Sponsoringrechte erhalten haben. Diese Straftaten sollen in den USA abgesprochen und vorbereitet worden sein; zudem sollen Zahlungen über US-Banken abgewickelt worden sein.
Im Auftrag des BJ wird die Kantonspolizei Zürich die sieben FIFA-Funktionäre zu den Auslieferungsersuchen anhören. Anschließend wird das BJ den betroffenen Personen bzw. ihren Anwälten eine Frist von 14 Tagen einräumen, um zu den Ersuchen Stellung zu nehmen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um 14 Tage verlängert werden. Gestützt auf die Ersuchen sowie auf die Anhörungen und die Stellungnahmen der betroffenen Personen wird das BJ innert einiger weniger Wochen über die Auslieferung entscheiden. Die Auslieferungsentscheide des BJ können beim Bundesstrafgericht sowie beim Bundesgericht als letzter Rekursinstanz angefochten werden.
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